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Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme gem. § 62 NBauO


Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Wichtige Informationen zu den Bauvorlagen

Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen müssen unbedingt den gesetzlichen Vorgaben der Anlage 1 sowie Anhang zu § 3 Abs. 1 S. 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung entsprechen.
Gem. § 3a Abs. 1 S. 4 NBauO muss jeder Ersteller einer jeden Bauvorlage seine eigene Bauvorlage grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) signieren (z. B. Lärmgutachter das eigene Gutachten, Tragwerksplaner die eigene Statik).
Die vom Entwurfsverfasser selbst gefertigten und während der Antragstellung übermittelten Bauvorlagen benötigen gem. § 3a Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BauO keine qualifizierte elektronische Signatur, weil bereits eine ausreichende Identifikation über die BundID stattgefunden hat.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

Bei Anträgen nach § 3a NBauO ist gesetzlich eine Authentifizierung der erklärenden Person vorgeschrieben. Deshalb ist eine Anmeldung im Serviceportal über die BundID mit dem Personalausweis mit aktivierter eID erforderlich. 

Unter folgendem Link finden Sie weiterführende Informationen zur BundID und zur AusweisApp2 zum Auslesen des Personalausweises sowie die Möglichkeit zur Registrierung. Für die Einreichung von Bauanträgen ist ausschließlich die Online-Ausweisfunktion zulässig: BundID

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.