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Anzeige über Abbruch gem. § 60 Absatz 3 NBauO


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Wichtige Informationen zu den Bauvorlagen

Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen müssen unbedingt den gesetzlichen Vorgaben der Anlage 1 sowie Anhang zu § 3 Abs. 1 S. 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung entsprechen.
Gem. § 3a Abs. 1 S. 4 NBauO muss jeder Ersteller einer jeden Bauvorlage seine eigene Bauvorlage grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) signieren (z. B. Lärmgutachter das eigene Gutachten, Tragwerksplaner die eigene Statik).
Die vom Entwurfsverfasser selbst gefertigten und während der Antragstellung übermittelten Bauvorlagen benötigen gem. § 3a Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BauO keine qualifizierte elektronische Signatur, weil bereits eine ausreichende Identifikation über die BundID stattgefunden hat.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bei Anträgen nach § 3a NBauO ist gesetzlich eine Authentifizierung der erklärenden Person vorgeschrieben. Deshalb ist eine Anmeldung im Serviceportal über die BundID mit dem Personalausweis mit aktivierter eID erforderlich. 

Unter folgendem Link finden Sie weiterführende Informationen zur BundID und zur AusweisApp2 zum Auslesen des Personalausweises sowie die Möglichkeit zur Registrierung. Für die Einreichung von Bauanträgen ist ausschließlich die Online-Ausweisfunktion zulässig: BundID