Bauantrag gem. § 63 beziehungsweise § 64 NBauO
Bauantrag gem. § 63 beziehungsweise § 64 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenDie Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden.
Wichtige Informationen zu den Bauvorlagen
Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen müssen unbedingt den gesetzlichen Vorgaben der Anlage 1 sowie Anhang zu § 3 Abs. 1 S. 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung entsprechen.
Gem. § 3a Abs. 1 S. 4 NBauO muss jeder Ersteller einer jeden Bauvorlage seine eigene Bauvorlage grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) signieren (z. B. Lärmgutachter das eigene Gutachten, Tragwerksplaner die eigene Statik).
Die vom Entwurfsverfasser selbst gefertigten und während der Antragstellung übermittelten Bauvorlagen benötigen gem. § 3a Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BauO keine qualifizierte elektronische Signatur, weil bereits eine ausreichende Identifikation über die BundID stattgefunden hat.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
ab dem Tag der Erteilung
Rechtsgrundlage
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (NBauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Lower Saxony Building Code (NBauO)
- Lower Saxony Ordinance on Building Templates and the Establishment of Automated Retrieval Procedures for Tasks of the Building Supervisory Authorities (NBauVorlVO)
- Ordinance on Fees and Expenses for Official Acts of the Building Inspectorate (BauGO)
Was sollte ich noch wissen?
Bei Anträgen nach § 3a NBauO ist gesetzlich eine Authentifizierung der erklärenden Person vorgeschrieben. Deshalb ist eine Anmeldung im Serviceportal über die BundID mit dem Personalausweis mit aktivierter eID erforderlich.
Unter folgendem Link finden Sie weiterführende Informationen zur BundID und zur AusweisApp2 zum Auslesen des Personalausweises sowie die Möglichkeit zur Registrierung. Für die Einreichung von Bauanträgen ist ausschließlich die Online-Ausweisfunktion zulässig: BundID
Bemerkungen
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.