Fundsachen
Fundsachen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Beim städtischen Fundbüro werden jährlich etwa 200 Fahrräder und ca. 1000 weitere Gegenstände (Schmuck, Uhren, Bekleidung, Portemonnaies etc.) abgegeben oder gemeldet.
Das Fundbüro ist für den Bereich der Stadt Norden (einschließlich aller Ortsteile) zuständig.
Auch die bei der Polizei oder der Kurverwaltung abgegebenen Gegenstände werden hierher weitergeleitet.
Fundanzeigen / Online-Fundmeldung
Fundanzeigen erfolgen schriftlich, mündlich oder telefonisch. Ist ersichtlich, wer Eigentümer eines gefundenen Gegenstandes ist, so wird dieser von der Stadt Norden benachrichtigt.
Aufbewahrungsfristen/Versteigerung
Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Nach Ablauf der Frist steht dem Finder das Recht zu, den Gegenstand zu erwerben. Fundsachen, die in der genannten Frist nicht abgeholt werden, können bei einer öffentlichen Versteigerung erstanden werden. Die Versteigerung findet alljährlich anläßlich des Norder Stadtfestes auf dem Marktplatz statt und wird vorher öffentlich angekündigt.
Finderlohn
Der gesetzlich vorgeschriebene Finderlohn beträgt 5% bei einem Wert der Fundsache bis zu 500 Euro und 3 % bei einem Wert über 500 Euro.
Fahrräder
Um die gefundenen Fahrräder dem richtigen Eigentümer zurückgeben zu können, ist es wichtig, daß Sie die Marke und Farbe, besser auch noch die Fahrradrahmennummer ihres Fahrrades kennen.
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Herrenlose Tiere
sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht, bzw. seit Geburt bestand. Hierzu zählen zum Beispiel ausgesetzte bzw. frei lebende oder verwilderte Haustiere aber auch Wildtiere. Frei lebende Katzen und Tauben gelten ebenfalls als herrenlos.
Bei dieser Tiergruppe besteht weder für die Städte und Gemeinden noch für das Veterinäramt des Landkreises eine Verpflichtung, diese Tiere aufzunehmen bzw. tierärztlich versorgen zu lassen.
Übrigens: Das Aussetzen von Tieren kann mit Bußgeldern bis zu 25.500 € geahndet werden!
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühr für das Verwahren einer Fundsache beträgt
- bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro 3,57 Euro,
- bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro für die Dauer von bis zu 4 Wochen 10 % vom Schätzwert, für die Dauer von mehr als 4 Wochen 15 % des Schätzwertes
- bei einem Schätzwert von über 500 Euro für die Dauer von bis zu 4 Wochen 5 % des Schätzwertes (mindestens 71,50 Euro -höchstens 347 Euro), für die Dauer von mehr als 4 Wochen 10 % des Schätzwertes (mindestens 102 Euro - höchstens 715 Euro)
Bescheinigungen über nicht abgegebene Gegenstände werden hier ebenfalls ausgestellt, die Gebühr beträgt 5,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Das Fundrecht richtet sich nach nach §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).