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Sondernutzungserlaubnis


Leistungsbeschreibung

Die Nutzung der öffentlichen Straßen und Plätze ist jedermann im Rahmen ihres Zwecks und der Verkehrsvorschriften gestattet – sie dient dem „Gemeingebrauch“. Zum Straßenraum gehören im Allgemeinen die Straßen, Fußwege, Radwege und Grünstreifen.

Nutzungen im öffentlichen Straßenraum für beispielsweise eigene Interessen oder gewerbliche Aktivitäten die über diesen „Gemeingebrauch“ hinausgehen, werden als „Sondernutzungen“ bezeichnet.

Wer den öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, benötigt dafür eine Sondernutzungserlaubnis. Diese wird grundsätzlich zeitlich befristet und stets widerruflich erteilt. Zudem wird Sondernutzungserlaubnis in der Regel mit Auflagen versehen und ist gebührenpflichtig.

Ein entsprechender Sondernutzungsantrag ist beim Fachdienst Umwelt und Verkehr zu stellen.

Sondernutzungen sind zum Beispiel:

Warenauslagen des Einzelhandels, Warenkörbe und -ständer von Geschäften, Werbeaufsteller (sog. „Kundenstopper“), Warenautomaten, Aufstellen von Tresen, Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken vor Cafés, Restaurants, Eisdielen und ähnlichen Geschäften (Außengastronomie), Sonnenschirme, Straßenmöblierung, Fahrradständer, Baugerüste, Arbeitsbühnen und Baustofflagerungen (Baustelleneinrichtungen), Aufstellen von Ladebehältern (Containern), Verkaufs- u. Informationsstände, sonstige Hinweis- u. Werbeschilder, Plakatwerbung, Volksfeste wie z. B. Straßenfeste, Flohmärkte, Jahr- u. Spezialmärkte oder Sportveranstaltungen.
Balkone, Erker, Kellerlichtschächte, Werbetafeln, Werbeanlagen und Ähnliches, wenn Sie in den Straßenraum ragen oder eine bestimmte Größe haben.

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte Straßennutzung genehmigt werden muss, fragen Sie uns.
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie umfasst nicht eventuell nach anderen Gesetzen/Verordnungen erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen, Gaststättenkonzessionen, straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen o. ä.).

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt. Die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt gibt Auskunft, in welche Genehmigungszuständigkeit das Vorhaben einzuordnen ist.

  • ggf. Lagepläne, Skizzen, Fotos

Die Gebühren werden aufgrund des Gebührentarifes vom 08.12.2009 zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Norden vom 19.12.1994, in der Fassung vom 09.12.2014, erhoben

Anträge sind rechtzeitig (mindestens 1 Woche) vor der geplanten Sondernutzung zu stellen.

Die Sondernutzungserlaubnis wird aufgrund des § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Norden erteilt.

66.5 Sondernutzungserlaubnisse der Stadt Norden

Die Gebühren werden aufgrund des Gebührentarifes vom 08.12.2009 zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Norden vom 19.12.1994, in der Fassung vom 09.12.2014, erhoben.

66.6 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Norden

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind zu beachten.