Leistungsbeschreibung


Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung (z. B. Aufruf zur Teilnahme im Internet, Zeitungsinserat, Verteilung von Flugblättern) anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet (§ 5 Niedersächsiches Versammlungsgesetz).

Voraussetzungen


• Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.

• Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.

• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.

• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.

• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.

Kontakt
  • Fachdienst Bürgerdienste und Sicherheit
Kontaktpersonen

  • Frau Dietrich